Freitag, 16. März 2018

Beschwerden

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Strafantrag nach Den Haag:

Der Missbrauch von Artikel 59 Abs. 2 Grundgesetz durch öffentliche Gewalt der BRD ist völkerrechtswidrig, wenn Gesetze legitimiert werden und Recht gesprochen wird, ohne der Bindung an Völkerrecht und Grundgesetz zu folgen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3 Grundgesetz.
Seit 1949 fehlen existenzielle Grundrechte im Grundgesetz GG, wie sie in Artikel 22, 25, 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte AEMR definiert sind.
Fehlen existenzielle Grundrechte im Grundgesetz, bedeutet das die Nötigung zu moderner Sklaverei, weil jeder Mensch beim Leben gezwungen ist Einkommen zu erwerben. Sklaverei und Leibeigenschaft ist nach Artikel 4 AEMR verboten
Moderne Sklaverei verletzt den ius cogens.

Artikel 30 AEMR definiert:

Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe von Personen oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.

Meine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über www.fragdenstaat.de vom 07.01.2016 zur Einhaltung international ratifizierter Verträge nach Artikel 25 Grundgesetz, bestätigte die Verweigerung des Verfassungsrangs international ratifizierter Verträge durch die Antwortschreiben der Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und Arbeit und Soziales vom 20. und 22.01.2016 über den Missbrauch von Artikel 59 Abs. 2 GG.
Damit folgt öffentliche Gewalt der BRD nicht mehr der Bindung nach Artikel 1 Abs. 2 und 3 Grundgesetz, sondern ermächtigt sich selbst über Artikel 59 Abs. 2 Grundgesetz nationale Gesetze entgegen dem ius cogens zu legitimieren, wie SGB II, oder nach rechtspositivistischen Gesetzgebungen Recht zu sprechen.
Der Rechtspositivismus folgt keiner Bindung an übergeordnetes Recht, sondern setzt staatliches Recht als absolut im Widerspruch zu Artikel 30 AEMR.
Öffentliche Gewalt der BRD widerspricht Artikel 4 und 30 AEMR und dem ius cogens durch den völkerrechtswidrigen Missbrauch von Artikel 59 Abs. 2 Grundgesetz. Die anliegenden Entscheidungen der Gerichte, Anwaltschaften und des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg bestätigen, dass mit Hilfe von Artikel 59 Abs. 2 Grundgesetz existenzielle Grundrechte nach Artikel 22, 25, 30 AEMR nicht beantragbar sind und folglich Grundgesetz und Völkerrecht keinen Geltungsbereich in der BRD haben.

Beschwerde und Anlagen nach Den Haag bitte hier klicken

Weil die Beschwerde vom 09.02.2018 im Internationalen Strafgerichtshof nach Aussage eines Mitarbeiters nicht ankam, überbrachte ich am
26.07.2018 persönlich meine Strafanträge und Strafanzeigen vom 09.02.2018 und 22.07.2018. Noch immer fehlt mir eine Registrierung und ein Aktenzeichen.
Mir liegt nur die Eingangsbestätigung der Security des ICC vor.

Kopien mit Eingangsbestätigung der Security des ICC

Sklaverei und Leibeigenschaft ist nach Artikel 4 AEMR verboten. Sie wird aber seit Gründung der BRD 1949 praktiziert!
Weltweit bereichert sich eine Mindertheit aggressiv mittels arglistiger Täuschung durch Sklaverei.
Deshalb fordere ich auf, zur Durchsetzung der Abschaffung der Sklaverei, der Entkopplung von Einkommen und Existenz.
Ein Selbstbestimmtes Leben ist ein Menschenrecht! Kein Staat, eine Gruppe von Personen oder eine Person darf Menschenrechte verweigern über ein Zwangsdiktat von Verträgen.
Fordert die Einhaltung der Menschenrechte in Den Haag oder bei der UNO.
Sklaverei ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 des Völkerstrafgesetzbuchs.


Dietlind Schmidt